Testamentserrichtung und rechtliche Vorsorge
Ferner erstelle ich für Sie Betreuungs-und Vorsorgevollmachten und berate Sie in weiteren Gestaltungsmöglichkeiten für den Pflege- und Todesfall.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind die Mittel der Wahl, um schon heute für den Moment zu entscheiden, in dem man das nicht oder nicht mehr kann.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Ernstfall für Sie Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. In Ihrer Vollmacht können Sie eigene Wünsche festhalten und den Umfang der Vollmacht eigenverantwortlich bestimmen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erstellt werden, unter Umständen kann je nach Regelungsinhalt eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht notwendig sein. Wenn Sie nicht mehr in der Lage für eigenverantwortlich zu handeln, wird im Normalfall das Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie einsetzen. Dies können Sie mit einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich verhindern.
Beachten Sie bitte, dass ein Ehegatte in einem Notfall nicht automatisch berechtigt ist, rechtlich verbindliche Entscheidungen für den Partner zu treffen.
Patientenverfügung
Als weitere rechtliche Vorsorgemaßnahme bietet sich das Erstellen einer Patientenverfügung an.
Die Patientenverfügung stellt das Mittel der Wahl dar, wenn Sie heute schon verfügen wollen, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen in welcher Situation vorgenommen werden dürfen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Patientenverfügung erst greift, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Vorstellungen und Entscheidungen zu äußern. Ihr geäußerter Wille gilt, solange Sie noch erkennbar wissen, was mit Ihnen geschieht. Ihre Selbstbestimmtheit ist durch die Patientenverfügung in Bezug auf medizinische Entscheidungen vollumfänglich geschützt. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang unbedingt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine Patientenverfügung erneut konkretisiert. Wenn der Wille des Patienten zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eindeutig formuliert wurde, sind auch die Gerichte daran gebunden, erklärte der BGH.
Eine Patientenverfügung, gleiches gilt für eine Vorsorgevollmacht will sorgfältig überlegt und unmissverständlich formuliert sein.