Leistungsschwerpunkt Familienrecht
Die Bearbeitung von Scheidungsmandaten nebst der Klärung von Scheidungsfolgen ist zentrales Arbeitsgebiet der Kanzlei.
Sie werden vor der Einleitung einer Scheidung über die Voraussetzungen und Konsequenzen einer Scheidung beraten. Ich vertrete Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren und kläre mit Ihnen wie Trennungs- und Scheidungsfolgen zu regeln sind. Dabei sollen langwierige, belastende und kostenintensive Auseinandersetzungen möglichst vermieden werden. Angestrebt sind immer einvernehmliche Regelungen.
Für Eheleute sind Verträge eine wirksame Möglichkeit, um z.B. Vermögen und Unterhaltsfragen für die Zukunft zu regeln und im Falle von Trennung/Scheidung unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Die Ausarbeitung derartiger Verträge gehört zur Praxis meiner anwaltlichen Tätigkeit. Sie werden individuell beraten und begleitet bis hin zu einer möglichen oder notwendigen notariellen Vertragsbeurkundung.
Der Zugewinnausgleich findet bei einer Scheidung immer dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also nicht den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft notariell vereinbart haben und der Zugewinnausgleich auch nicht ausgeschlossen wurde.
Beim Zugewinnausgleich wird die Vermögensmehrung eines jeden Ehegatten während der Ehe zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Zunächst wird der Zugewinn eines jeden Ehegatten ermittelt. Hierfür wird das Vermögen, das bei Beginn der Ehe (Eheschließung) vorhanden war, mit demjenigen bei Beendigung des Güterstandes (im Falle der Scheidung: Zustellung des Scheidungsantrags ("Stichtag")) verglichen. Das „Mehr“ bei Zustellung des Scheidungsantrags im Vergleich zur Heirat stellt den Zugewinn dar.
Die Hälfte der Differenz hat derjenige, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten auszugleichen.
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und nimmt lediglich in Höhe der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung am Zugewinnausgleich teil.
Oft macht es Sinn den Zugewinnausgleich mit der Regelung anderer Fragen zu verbinden, z.B. der Aufteilung gemeinsamer Immobilien, der Unterhaltsfrage usw. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung bedarf stets der notariellen Beurkundung oder muss gerichtlich protokolliert werden.
Sind bei einer Scheidung gemeinsame Immobilien vorhanden, stellt sich die Frage, was mit der Immobilie geschehen soll.
Auch wenn der Verkauf der Immobilie bei der Trennung oder Scheidung häufig sinnvoll ist, ist dies nicht die einzige Möglichkeit. Die Trennung oder Scheidung bedeutet nicht, dass gemeinsame Immobilien auseinandergesetzt werden müssen. Es gibt hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Ich werde mit Ihnen Lösungen erarbeiten, die Ihnen gerecht werden und zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis führen.
Bei der Wertfeststellung der Immobilie können Makler oder Fachkräfte der finanzierenden Bank eine kostengünstige Alternative zu den deutlich teureren Sachverständigen sein. Gerne bin ich Ihnen bei der Vermittlung behilflich. Wenn ein Sachverständiger eingeschaltet wird, sollte dieser von beiden Ehegatten gemeinsam beauftragt werden, ansonsten entsteht häufig Streit über die Neutralität des Gutachters.
Sofern eine Einigung hinsichtlich der Immobilie nicht möglich sein sollte, kann die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie lediglich im Rahmen einer Teilungsversteigerung durchgeführt werden. Soweit es sich um eine Immobilie handelt, die während der Ehe gemeinsam bewohnt wurde, kann eine Teilungsversteigerung wegen des besonderen Schutzes der Ehewohnung erst nach Rechtskraft der Scheidung durchgeführt werden.
Als nachehelichen Unterhalt bezeichnet man den Unterhalt für die Zeit ab einer rechtskräftigen Scheidung. Nach der Unterhaltsreform wird auf Seiten des Unterhaltspflichtigen verstärkt auf eine Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen geachtet. Seitens des Unterhalts-berechtigten ist zu klären, inwieweit ehebedingte Nachteile einen unbeschränkten Unterhalt rechtfertigen.
Unter Trennungsunterhalt versteht man den Unterhalt während der Zeit des Getrenntlebens bis zu einer rechtskräftigen Ehescheidung. Der Trennungsunterhalt dient zunächst der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts, kann aber auch Ansprüche auf Krankenvorsorgeunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt beinhalten.
Mit der Ehescheidung ist in der Regel der Ausgleich der in der Ehe gebildeten Rentenanwartschaften zu klären.
Dies erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Auf Grund der Wichtigkeit der eigenen Absicherung im Alter sollte das Versorgungsausgleichsverfahren sorgfältig und fachkundig begleitet werden.
Kindesunterhalt kann in Form von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt bestehen, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Grundsätzlich orientiert man sich hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes an der sog. DüsseldorferTabelle.
Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen der Ausübung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, auch hinsichtlich von Teilaspekten im Bereich der elterlichen Sorge, wie zum Beispiel der Frage, welchem Elternteil das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll. Ebenso vertrete ich Sie gegenüber dem Jugendamt, bei Fragen hinsichtlich Einschränkung/Entzug des Sorgerechts und ähnlichen Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge.
Auch bin ich der richtige Ansprechpartner in Fragen des gemeinsamen Sorgerechts für unverheiratete Väter.
In meiner anwaltlichen Tätigkeit ist Regelung der Besuchskontakte zwischen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil häufig zentraler Punkt. Ich berate und unterstütze hierbei bei der Erarbeitung außergerichtlicher Umgangsregelungen sowie in gerichtlichen Umgangsverfahren.
Im Rahmen der Annahme minderjähriger Kinder sowie der Adoption Volljähriger bedarf es vor Einleitung des Adoptionsverfahrens einer eingehenden Information. Hierbei berate und unterstütze ich Adoptionswillige und auch andere Verfahrensbeteiligte.
Familienrechtliche Mandate mit Auslandsbezug sind gegeben, wenn einer oder beide Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland leben oder gelebt haben, Vermögen im Ausland belegen ist, Kinder ins Ausland entführt werden oder im Ausland leben.
In diesem Rahmen ist zu klären, ob Verfahren im In- oder Ausland zu führen sind und welches Recht anwendbar ist.
Das Gewaltschutzgesetz bietet Opfern von Gewalt und Nachstellungen verschiedene Schutzmöglichkeiten.
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wird nach eidesstattlicher Versicherung der Belästigungen meist kurzfristig Kontakt- und Näherungsverbot erlassen.
Zuständig hierfür ist immer das Familiengericht.
Mithilfe des Gewaltschutzgesetzes kann innerhalb einer Ehe bei häuslicher oder physischer Gewalt auch eine schnelle Zuweisung der Ehewohnung erreicht werden.
Das Hilfetelefon – Beratung und Hilfe für Frauen
Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben. Unter der Nummer 08000 116 016 werden Betroffene rund um die Uhr unterstützt.